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Solvenzprüfung

Als Folge der Reform des GmbH-Gesetztes unterliegt der (angestellte) Geschäftsführer einer GmbH besonderen Sorgfaltspflchten. Im Fall der Insolvenz haftet er persönlich für etwaige Zahlungen an die Gesellschafter, wenn die Zahlungen im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag erfolgten.

Unsere fundierte Unternehmensplanung kann bei überschaubaren Aufwand der Absicherung dienen. Sofern unsere Planung die Auszahlung als verkraftbar darstellt, hat der Geschäftsführer i.d.R. nicht fahrlässig gehandelt und haftet folglich nicht persönlich. Übrigens gilt die strenge Gesetzgebung auch im Fall der ausdrücklichen Weisung durch die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung.